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Vereinssatzung Förderverein Blumhardt-Grundschule Jebenhausen e.V.:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Blumhardt-Grundschule Jebenhausen". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen einzutragen. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".

2) Der Verein hat seinen Sitz in 73035 Göppingen – Jebenhausen.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung, insbesondere durch Förderung der Blumhardt-Grundschule und seiner Schülerinnen und Schüler. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:

  • Förderung des sozialen Miteinanders, der sozialen Kompetenz der Schüler und Schülerinnen,

  • Integration von Schüler/innen aus verschiedenen Kulturen,

  • Förderung leistungsschwächerer Schüler/innen,

  • Unterstützung von Familien mit geringem Einkommen bei schulischen Aktivitäten,

  • Schaffen eines Wir-Gefühls und eines besseren Miteinanders an der Schule,

  • Stärkung des Selbstwertgefühls der Kinder

  • Information der Eltern in Erziehungsfragen,

  • Vertiefung des Kontakts zwischen Schule und Gemeinde

  • Verbesserung des Nachmittags- und Freizeitangebots,

  • Gewalt- und Konfliktprävention,

  • Verstärken der Identifikation der Schüler, Eltern und Lehrer mit ihrer Schule,

  • die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, speziell der multimedialen Ausstattung, aber auch von Musikinstrumenten, Bibliotheksausstattungen, soweit der Träger zu seiner Anschaffung nicht verpflichtet ist , oder sie vom Träger der Schule nachweislich nicht angeschafft werden können,

  • die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z. B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeits- gemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte, für Benachteiligte, für Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland,

  • die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, wie z. B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul-, Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen,

  • die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der Schüler/innen, die Kooperation mit Sportvereinen,

  • die Förderung der Zusammenarbeit mit andern Schulen, mit der Wirtschaft, mit Kirchen, mit kulturellen Einrichtungen, mit Einrichtungen der Jugendpflege, mit medizinischen und psychologischen Diensten,

  • die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, u. a. der Unterstützung und Herausgabe von Schul- oder Jahresberichten, Schülerzeitungen, der Aufbau und die Pflege eines Schul-Internetportals,

  • die Unterstützung, die Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).

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§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstands bzw. des erweiterten Vorstands für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

 

§ 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

 

§ 5 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

(1) Vor Auflösung des Vereins ist eine besondere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder, mit derselben Vertretungsbefugnis, es sei den die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.

(3) Bei der Auflösung des Vereins, sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Göppingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Blumhardt-Grundschule, oder dessen Rechtsnachfolger verwenden soll.

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§ 6 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den erweiterten Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

(2) Der erweiterte Vorstand entscheidet über einen Antrag auf Mitgliedschaft durch Beschluss, der bei Ablehnung keiner Begründung bedarf.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt, der jederzeit erfolgen kann,

b) durch Tod oder Auflösung eines korporativen Mitglieds,

c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereins gröblich verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch den erweiterten Vorstand mit Berufungsrecht an die nächste Mitglieder- versammlung, wenn dies innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim erweiterten Vorstand eingefordert wird. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht dann die Mitgliedschaft.

(4) Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem erweiterten Vorstand schriftlich zu erklären.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die ausschließlich der Erfüllung des Vereinszwecks dienen. Über die Zahlungs- weise, Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) der erweiterte Vorstand c) die Mitgliederversammlung.

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§ 9 Vorstand

Vorstand ist der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. In den Vorstand wählbar sind nur volljährige Mitglieder.

 

§ 10 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstand den zwei Schriftführern dem Kassenwart zwei Beisitzern Der erweiterte Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl, die im Jahr des Ablaufs der Amtszeit erfolgen muss, im Amt und nimmt die Aufgaben des Vereins wahr, sofern sie nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Beschlüsse des erweiterten Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen benennen einen stimmberechtigten Delegierten. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr von einem Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Absendetermin und Versammlungstermin zu erfolgen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

b) die Wahl des erweiterten Vorstandes,

c) die Feststellung der Jahresrechnung,

d) die jährliche Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

e) die Entlastung des Vorstandes,

f) Satzungsänderung,

g) die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über eine Änderung der Satzung oder des Zwecks kann nur abgestimmt werden, wenn dies in der Tagesordnung angegeben war. Anträge zur Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes fordert.

 

§ 12 Kassenprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die vor der jährlichen Mitgliederversammlung die Kasse und die dazugehörenden Belege und Bücher prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

 

§ 13 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der erweiterte Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

(2) Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.

 

§ 14 Protokolle

Über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

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Die Satzung wurde von den Mitgliedern des Förderverein Blumhardt-Grundschule, am Fr., 22.07.2011 zur Kenntnis genommen und genehmigt.

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Gez. Thomas Seid 1. Vorsitzender

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